Beitragsordnung

1. Die Mitglieder und fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der bis spätestens 31. März jeden Kalenderjahres zu entrichten ist.

2. Gemäß § 3 (4) der Satzung vom 22. November 2014 und dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2025 gelten für das Jahr 2026 sowie auf freiwilliger Basis rückwirkend für das Jahr 2025 folgende Jahresbeiträge:

bei einem Bruttomonatseinkommen 
bis 250 Euro: 
über 250 bis 500 Euro: 
über 500 bis 1000 Euro: 
über 1000 bis 1500 Euro: 
über 1500 bis 2000 Euro: 
über 2000 bis 2500 Euro: 
über 2500 bis 3000 Euro:  
über 3000 bis 3500 Euro:
über 3000 Euro:
10 Euro
25 Euro
40 Euro
50 Euro
60 Euro
70 Euro
80 Euro
90 Euro
100 Euro

3. Der gemeinsame Beitrag für Familien bemisst sich nach dem höchsten Einzel-Bruttoeinkommen der jeweiligen Mitglieder zuzüglich eines Aufschlages für jeden weiteren Familienangehörigen von 10,– EUR ohne bzw. 20,– EUR mit eigenem Einkommen.

4. Der Beitrag kann individuell durch freiwillige Spenden erhöht werden.

5. Mit dem Schatzmeister kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ratenzahlung oder insbesondere bei Beitritt zum Verein in der zweiten Jahreshälfte eine anteilige Zahlung des Jahresbeitrags vereinbart werden.

6. Für die Entrichtung des BSW-Beitrages ist ab 1. Januar 2025 jedes BSW-Mitglied im Verein selbst veratwortlich.

7. Der Beitrag kann in Barzahlung in der Geschäftsstelle oder durch Überweisung auf das Vereinskonto bei der SparkasseMeißen, IBAN: DE11 8505 5000 3000 0250 99, BIC: SOLADES1MEI, Kontoinhaber: Traditionsbahn Radebeul e.V., erbracht werden. Als Verwendungszweck ist anzugeben: Beitrag (Jahr, ggf. zzgl. BSW oder Spende) sowie Name und Mitgliedsnummer.

8. Die Mitglieder können dem Verein für ihren Beitrag eine Einzugsermächtigung zur Lastschrift erteilen. Dabei kann ein vor der Fälligkeit liegender Zahlungstermin vereinbart werden. Soweit die aktuell gültige Beitragsordnung keine generelle Anpassung der Beitragshöhe vorsieht, gilt der im Lastschriftmandat vereinbarte Beitragssatz weiter. Veränderungen, die sich auf die Bankverbindung und die Höhe des Beitragssatzes auswirken, sind dem Verein mindestens 14 Tage vor der Fälligkeit bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin mitzuteilen.
Der Verein hat von der Deutschen Bundesbank die Gläubiger-Identifikationsnummer DE 57 401 00000122618 zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erhalten. Bei Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschrift-Mandats an den Verein wird dem Mitglied vor der ersten Zahlung eine nur für ihn gültige Mandatsreferenz mitgeteilt. Die Veröffentlichung der Beitragsordnung in ihrer aktuell gültigen Fassung in der Vereinszeitung oder per E-Mail genügt der Forderung nach vorheriger Ankündigung des Einzugs zur Fälligkeit bzw. zum vereinbarten Zahlungstermin (Pre-Notification).

>> Ein Muster des SEPA-Lastschrift-Mandats können Sie hier herunterladen.

9. Der Beitrag ist nach §10b EStG und §9 Nr. 3 KStG wie eine Spende absetzbar. Für Beträge bis 200 € genügt als Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ein Nachweis der Überweisung (Kontoauszug). Die Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung erfolgt nur auf Anforderung.